Klug investieren in die Lebensdauer
Ihrer Feststellanlagen
Moderne Gebäudeautomation sorgt in vielfacher Hinsicht für größere Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Flexibilität. Ein „kluges“ Haus ist automatisch kosteneffizient und sicher.
Damit dies auch so bleibt, bedürfen die Geräte und Systeme einer regelmäßigen Überprüfung: Funktioniert die Technik noch einwandfrei? Entsprechen die Anwendungen überhaupt noch Ihren Anforderungen? Gibt es vielleicht schon etwas Besseres oder Preiswerteres?
Wir sind unter anderem Spezialisten für intelligente Türsysteme. Eine jährliche Wartung und Sicherheitsüberprüfung ist in öffentlichen Gebäuden nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern sie sorgt auch dafür, dass Ihre Feststellanlagen sehr lange zuverlässig funktionieren. Durch gute Wartung kommt zur Sicherheit die Wirtschaftlichkeit hinzu. Und gute Wartung bekommen Sie durch einen Wartungsvertrag mit der RAPITRONIK.
Ein Auftrag an uns ist für Sie möglicherweise auch wirtschaftlich interessant.
Wäre das nicht eine kluge Investition in die Sicherheit und „Intelligenz“ Ihrer Gebäude?
Richtlinien für Feststellanlagen
Die nachstehenden "Richtlinien für Feststellanlagen" - Fassung Oktober 1988 - wurden vom Sachverständigenausschuß "Feuerschutzabschlüsse" des Instituts für Bautechnik erstellt.
Eine Feststellanlage besteht aus:
1. Auslösevorrichtung
2. Brandmelder
3. Feststellvorrichtung
4. Energieversorgung
Die Verwendung von Feststellanlagen unterliegt aufgrund der amtlichen Zulassungsbestimmungen besonderen Vorschriften:
1. Allgemeines
1.1 Bei Abschlüssen, die durch Feststellanlagen offengehalten werden, muss der für den
Schließvorgang erforderliche Bereich ständig freigehalten werden. Dieser Bereich muss durch Beschriftung, Fußbodenmarkierung o. ä. deutlich gekennzeichnet sein. Gegebenenfalls ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, dass Leitungen, Lagergüter oder Bauteile (z. B. Unterdecken oder deren Bestandteile) nicht in den freizuhaltenden Bereich hineinfallen können.
1.2 Soweit möglich, sollten für Feststellanlagen Rauchmelder verwendet werden. Für Feststellanlegen in Rettungswegen müssen Rauchmelder verwendet werden.
1.3 Jede Feststellvorrichtung muss auch von Hand ausgelöst werden können, ohne dass die
Funktionsbereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird. Bei Türschließern mit elektromagnetischer Feststellung kann diese durch geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden.
Werden Haftmagnete oder Freilauftürschließer als Feststellvorrichtung verwendet, erfolgt die Auslösung über einen Taster. Der hierfür verwendete Handauslösetaster muss rot sein und die Aufschrift „Tür schließen“ tragen. Der Taster muss sich in unmittelbarer Nähe des Abschlusses befinden und darf durch den festgestellten Abschluss nicht verdeckt sein.
2. Abnahmeprüfung
(vom Betreiber zu veranlassen)
2.1 Nach dem betriebsfertigen Einbau einer Feststellanlage am Verwendungsort ist deren
einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung
festzustellen. Die Abnahme ist durch den Betreiber zu veranlassen.
Die Abnahmeprüfung darf nur von Fachkräften der Hersteller von Überwachungseinrichtungen und/oder Feststellvorrichtungen, von diesen autorisierten Fachkräften oder Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden.
2.2 Nach erfolgter Abnahmeprüfung ist in unmittelbarer Nähe des Abschlusses an der
Wand ein Zulassungsschild (105 x 52mm) mit der Aufschrift:
Feststellanlage
Abnahme durch _________RAPITRONIK__________
(Firmenzeichen sowie Monat und Jahr der Abnahme)
dauerhaft anzubringen.
2.3 Dem Betreiber ist über die erfolgte Abnahmeprüfung eine Bescheinigung auszustellen und ein Prüfbuch zu übergeben.
Sie sind vom Betreiber aufzubewahren.
3. Periodische Überwachung / Wartung
3.1 Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.
3.2 Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal Jährlich eine Prüfung auf
ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vornehmen zu lassen, sofern
nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Diese Prüfung und Wartung darf nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.
3.3 Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen.
Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.
4. Nachweis
Der Zulassungsbescheid für die eingebaute Anlage ist in Abschrift oder Kopie der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Angaben unter Punkt 1-3 beziehen sich auf die Richtlinien für Feststellanlagen
(Fassung Okt. 1988) des DIBt Berlin.
RAPITRONIK Service-Leistungen
Zu Punkt 2+3
Im Rahmen unserer Service-Leistungen können wir dem Betreiber die Erfüllung der amtlichen Vorschriften durch unser qualifiziertes Fachpersonal anbieten:
a) Abnahmeprüfung nach betriebsfertigem Einbau.
Die entsprechend Punkt 2.2 erforderlichen Kennzeichnungsschilder werden in diesem Fall nach Abnahmeprüfung am Verwendungsort durch RAPITRONIK angebracht.
b) Abschluss eines Vertrages über die monatliche sowie jährliche Überwachung / Wartung.
Bildquelle: GEZE, GEZE-Bilddatenbank
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